Swiss Financial Watchdog veröffentlicht überarbeitete AML-Verordnung, klärt Krypto-Anforderungen – Regulierung Bitcoin News

Die Schweizer Finanzaufsicht hat ihre aktualisierte Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) veröffentlicht und stellt fest, dass sie den Geltungsbereich auf Blockchain-Handelsplattformen ausdehnt. Außerdem wurden bestimmte Berichts- und Identifizierungsanforderungen für Krypto-Transaktionen klargestellt.

Finanzbehörden passen Schweizer Anti-Geldwäscherei-Vorschriften zu Krypto-Transfers an

Nach Anhörungen, die Anfang dieses Jahres begonnen haben, hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat seine Geldwäschereiverordnung (GwV) teilweise überarbeitet und die Anwendung einer Höchstgrenze für nicht identifizierte Krypto-Austauschtransaktionen klargestellt.

In einer Pressemitteilung vom Donnerstag teilte die Regulierungsbehörde mit, dass die am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Vorschriften nun die jüngsten Änderungen des Schweizer Geldwäschereigesetzes und der bundesrätlichen Geldwäschereiverordnung widerspiegeln.

Die FINMA stellte fest, dass die gesammelten Rückmeldungen ihre Position bestätigten, dass die obligatorische Identitätsprüfung der wirtschaftlich Berechtigten von Fonds sowie die periodische Überprüfung der Aktualität der Kundendaten nicht auf Verordnungsebene detailliert geregelt werden müssen.

Gleichzeitig betonte die Finanzaufsicht, dass eine Bestimmung, die die Vermittler verpflichtet, die Verfahren zur Aktualisierung und Überprüfung der Kundendatensätze durch eine interne Weisung zu regeln, bestehen bleiben werde.

Die Behörde wies auch darauf hin, dass die Verordnung auf Distributed-Ledger-Handelssysteme ausgeweitet werde, und gab weiter bekannt, dass sie viele Kommentare zur Meldeschwelle für Transaktionen mit virtuellen Währungen erhalten habe. In der Mitteilung erklärte die FINMA:

Angesichts der Risiken und jüngsten Missbrauchsfälle hält die FINMA an der Regel fest, dass es technischer Massnahmen bedarf, um zu verhindern, dass die Schwelle von CHF 1000 bei verknüpften Geschäften innerhalb von 30 Tagen (und nicht nur pro Tag) überschritten wird.

Die Aufsichtsbehörde merkte jedoch an, dass diese Pflicht nur für Tauschgeschäfte von Krypto-Assets gegen Bargeld oder andere anonyme Zahlungsmittel gilt.

Gemäß der sogenannten „Reiseregel“, die von der Schweiz am 1. Januar 2020 durchgesetzt wurde, müssen Krypto-Asset-Dienstleister bei der Überweisung von Kryptowährungen, deren Fiat-Wert die genannte Schwelle überschreitet, identifizierbare Kundendaten weitergeben und das Eigentum daran nachweisen Geldbörsen ohne Verwahrung.

Unter Hinweis auf erhöhte Geldwäschereirisiken senkte die FINMA im Februar desselben Jahres die Schwelle, ab der die Meldepflichten ausgelöst werden, durch eine weitere Änderung ihrer GwV von zuvor 1,000 Franken auf 980 Franken (rund 5,000 US-Dollar zum Zeitpunkt des Schreibens).

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Glauben Sie, dass die Schweizer Behörden die Meldepflichten für Krypto-Transaktionen in Zukunft weiter verschärfen werden? Teilen Sie Ihre Erwartungen im Kommentarbereich unten mit.

Lubomir Tassev

Lubomir Tassev ist ein technisch versierter Journalist aus Osteuropa, dem Hitchens' Zitat gefällt: „Schriftsteller zu sein ist das, was ich bin, und nicht das, was ich tue.“ Neben Krypto, Blockchain und Fintech sind die internationale Politik und Wirtschaft zwei weitere Inspirationsquellen.




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Quelle: https://news.bitcoin.com/swiss-financial-watchdog-releases-revised-aml-ordinance-clarifieds-crypto-requirements/